Stiften

Zustiftung

Mit einer Zustiftung erhöhen Sie das Kapital der Bürgerstiftung und sichern deren finanzielle Unabhängigkeit. Das Stiftungsvermögen bleibt immer unangetastet. Nur die Erträge daraus werden genau wie die Spenden für die Projektarbeit eingesetzt.

 

  • Zustiftungen sind ab 1000€ möglich und wertvoll und sind mit keinerlei administrativem Aufwand verbunden.
  • Namens- oder Zweckzustiftung
    Auch die Namens- oder Zweckzustiftung ist eine Zustiftung in den Kapitalstock der Bürgerstiftung, jedoch mit folgenden Besonderheiten: Bei der Zweckzustiftung können die Erträge für einen bestimmten Zweck vorgesehen werden. Mit der Namens- oder Zweckzustiftung wird der Stifter oder der Zweck mit dem Namen der Zustiftung verbunden. Eine Namens- oder Zweckzustiftung eignet sich insbesondere für Stifter, die ihr persönliches Engagement dauerhaft sichtbar machen wollen
    (Mindestbetrag: 50.000 €)

Steuerliche Vorteile für Stifter

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können seit 2007 steuerlich als Sonderausgaben wie folgt geltend gemacht werden:

 

  1. Insgesamt können bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (für Firmen gelten besondere Regelungen).
  2. Überschreiten Spenden den Höchstbetrag, können sie zeitlich unbegrenzt auf die folgenden Jahre vorgetragen werden (§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG).
  3. Zusätzlicher Abzugsbetrag bei persönlicher Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung: 1.000.000 € (Ehepaare 2.000.000 €) mit beliebiger Verteilung innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes.

Spendenkonto :          Bürgerstiftung Region Rendsburg
                                   Sparkasse Mittelholstein AG
                                   IBAN : 4221 4500 0000 0338 3445

                                   BIC   : NOLADE 21RDB

Verwendungszweck : Zustiftung