Satzung



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Satzung der Bürgerstiftung Region Rendsburg

Präambel
Die Bürgerstiftung Region Rendsburg ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bürgerinnen und Bürgern der Region Rendsburg für ihre Region.
Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Hierzu sollen einerseits Zustiftungen und Spenden eingeworben werden, damit die Bürgerstiftung Projekte und Maßnahmen zur Erfüllung der gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungszwecke initiieren und fördern kann. Zum anderen sollen die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaftsunternehmen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Hilfe zur Selbsthilfe, indem die Bürgerstiftung Region Rendsburg materielle, ideelle und methodische Unterstützung, Förderung und "Anstiftung" zum ehrenamtlichen Engagement von Bürgerinnen und Bürgern erleichtern bzw. ermöglichen, sich entsprechend ihren Fähigkeiten und Interessen ehrenamtlich zu engagieren.
Die Bürgerstiftung unterstützt bestehende Initiativen und neues ehrenamtliches Engagement sowie die bundesweite Verbreitung der Idee der Bürgerstiftung.

§1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Region Rendsburg".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rendsburg.

§2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a) der Jugend- und der Altenhilfe,
b) hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 Nr.l und Nr.2 der Abgabenordnung,
c) der Kunst und Kultur, und des Denkmalschutzes,
d) des Umwelt- und Landschaftsschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Länder,
e) der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Naturwissenschaften,
f) der Hilfe für Opfer von Straftaten durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Region Rendsburg.
(3) Im Einzelfall können die beschriebenen Zwecke auch außerhalb der in Absatz 2 umschriebenen Region gefordert werden. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden in der Region Rendsburg gehören.
(4) Sofern das Stiftungsvermögen den Betrag von 700.000,00 € übersteigt, wird der Tätigkeitsbereich der Stiftung um den Stiftungszweck "Erziehung und Bildung" erweitert. Dieser Stiftungszweck wird dann insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnliche Unterstützungen an junge Menschen zur Aus- und Fortbildung auf den Gebieten der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 Abs. 2 Buchstaben a) bis f) dieser Satzung.
Der Umfang der Förderung richtet sich Bach der Bedürftigkeit und Begabung.
Der Stiftungsvorstand erlässt zu gegebener Zeit Richtlinien, in denen die Vergabekriterien für die Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen festgeschrieben werden. Sie bedürfen auch im Falle der Abänderung der Zustimmung des Finanzamtes.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem.im Stiftungsgeschäft genannten Betrag von 411.000 Euro (in Worten: Vierhundertelftausend). Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter (Zustiftungen und Spenden) anzunehmen.
(3) Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden dazu bestimmt wurden, wachsen dem Stiftungsvermögen zu (Zustiftungen). Zustiftungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) können aus jeder Art von Vermögen bestehen, z. B. aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an Kapital- und haftungsbegrenzenden Personengesellschaften im In- und Ausland. Ab einem Betrag von € 50.000 können Zustiftungen auf Wunsch der Zuwendenden einem der in § 2 bezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet und/oder mit ihrem Namen verbunden werden. Die Stiftung kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen.
(4) Zuwendungen, die der Stiftung als Sondervermögen oder unselbständige Stiftung gegeben werden, sind innerhalb der Stiftung dem Willen der oder des Zuwendenden entsprechend zu führen. Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates die Zweckbindung dieser Vermögen aufheben, wenn diese wegen einer seit der Zuwendung eingetretenen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint und der ursprünglich vorgesehene steuerbegünstigte Zweck beibehalten bleibt.
(5) Die Stiftung kann im übrigen für die in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen, die entsprechend dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck zu verwenden sind. Ist kein Zweck genannt, hat der Stiftungsvorstand die Spende im Sinne von § 2 zu verwenden.

§4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind insbesondere die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen Dritter, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke effizient und sparsam verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(4) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Die Stiftung ist bei deren Zuteilung nur an die gesetzlichen und die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
(5) Wer Stiftungsmittel erhält, ist zu verpflichten, über deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§5 Organe, beratende Gremien, Geschäftsjahr
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Ferner wird als ausschließlich beratendes Gremium ein Kuratorium gebildet: Der Stiftungsvorstand kann darüber hinaus weitere beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z. B. Arbeitsgruppen. Auswahlgremien oder Fachausschüsse. Er kann auch Fördermitgliedschaften, Patenschaften sowie Ehrenmitgliedschaften vorsehen, die beiden letzteren jedoch nur mit Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

§6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei und höchstens fünf Personen besteht: Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand wird von den Stiftern bestellt und besteht aus
(a) Herr Hans Valdorf (als Vorsitzender) für die Zeit bis zum 31.12.2008,
(b) Herr Volker Dibbern (als stellvertretender Vorsitzender) für die Zeit bis zum 31.12.2008
(c) Frau Birgitt Brüger für die Zeit bis zum 31.12.2008.
Im übrigen werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat gewählt. Die Amtszeiten der einzelnen Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen sich möglichst überschneiden.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Grunde können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wird vom Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitgliedes gewählt. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

§7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes, rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftungsarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er stellt einen Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung auf. Er legt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und sorgt für die Information derjenigen, die der Stiftung eine Zuwendung gemacht haben. Er sorgt für Transparenz nach außen.
(2) Der Vorstand kann im Rahmen der finanziellen Mittel der Stiftung zur Erledigung der Aufgaben der Stiftung ehren-, neben- oder hauptamtlich eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer sowie unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder einzelne Stiftungsaufgaben Dritten übertragen.
(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen kann der Stiftungsrat dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Wenn die Mittel der Stiftung dies zulassen, dürfen Mitglieder des Vorstandes auch neben- oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stiftungsrat.

§8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(l) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied oder der Stiftungsrat unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen der §§ 14 und 15, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder e-mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von vier Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§9 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Er wird für die Dauer von vier Jahren gewählt Die Amtszeiten der einzelnen Stiftungsratsmitglieder sollen sich möglichst überschneiden. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsrates fort.
(2) Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt und besteht aus
(a) Herr Dieter Heinemann (als Vorsitzender) für die Zeit bis zum 31.12.2007
(b) …
(c) …
(d) …
(e) …
Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat jeweils durch Zuwahl mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder. Vor der Zuwahlentscheidung soll der Vorstand angehört werden.
(3) Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Stiftungsrates sind personenverschieden.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll zuvor aber Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Scheidet ein Mitglied das Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
(l) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. Er kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Stiftung und Einsicht in die Unterlagen - einschließlich Sonderprüfungen - verlangen.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
a) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr und des Jahresabschlusses des jeweiligen Vorjahres,
b)die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
c)den Erlass von Richtlinien für den Stiftungsvorstand.
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden; schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Sitzung des Stiftungsrates mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Der Stiftungsrat beschließt, außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 und der §§ 14 und 15, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder e-mail fassen (Umlaufverfahren), Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von vier Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind ZU sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 12 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 8 und höchstens 15 Mitgliedern. Ihm sollen unabhängige Personen des öffentlichen Lebens angehören. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf vier Jahre berufen. Ein Vorschlagsrecht für die Berufung haben die in der Region ansässigen Service-Clubs und Gilden.
(3) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Person als Stellvertretung. Es tritt jedenfalls einmal im Kalenderjahr zusammen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium soll über Wesentliches aus der Arbeit der Stiftung unterrichtet werden.
(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsvorstandes bedarf. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
(6) Das Kuratorium berät die Organe der Stiftung, insbesondere auch bei der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel der Stiftung im Hinblick auf eine mögliche Koordinierung von Maßnahmen, die in der Region Rendsburg von der Stiftung selbst und von anderen gemeinnützig tätigen Institutionen durchgeführt werden. Es soll sich in der Öffentlichkeit werbend für die Stiftung und ihre Ziele einsetzen.

§13 Arbeitsgruppen. Fachausschüsse, Beiräte
(1) Der Stiftungsvorstand kann für einzelne Projekte Arbeitsgruppen einrichten. In ihnen können sich Bürgerinnen und Bürger aktiv an der Arbeit der Stiftung beteiligen. Den Arbeitsgruppen dürfen keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, des Stiftungsrates und des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen.

§ 14 Änderung der Satzung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von jeweils mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie des Stiftungsrates und der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

§ 15 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst
werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann nach Absatz 2 Buchst. c) insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
a) über zehn Jahre keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung von jeweils ¾ der Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie des Stiftungsrates und die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifter ist auch deren Zustimmung einzuholen.

§ 16 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§17 Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rendsburg. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Region zu verwenden.

§ 18 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(l) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dem Zugang dieser Anerkennung bei den Stiftern in Kraft.

Rendsburg, den 06.09.2006


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